AGB

ABC Neonwerbung GmbH
Penter Strasse 31
49134 Wallenhorst

VERKAUFS – UND LIEFERBEDINGUNGEN

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten folgende Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. ANGEBOTE

Alle Angebote sind freibleibend. Die darin gemachten Angaben über Maße, Gewicht, Beleuchtungsstärke, Stromverbrauch, Lieferfristen, usw. gelten nur angenähert, die verbindliche Ausführung liegt erst nach Erstellung der 1:1 Zeichnung und der  technischen  Auftragsklärung fest. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurück zu geben. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über. Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: Die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten.

2. BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung und die Dauer der Behinderung aus einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühr trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

3. LIEFERFRIST

Die angegebene Lieferfrist beginnt erst an dem Tag, an dem der Auftrag in allen Punkten mit dem Besteller geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung. Für Lieferverzögerungen oder -beschränkungen, die durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes usw. oder sonst ohne Verschulden des Lieferanten entstehen, wird keine Verantwortung übernommen. Sie berechtigen den Besteller nicht Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.

4. LIEFERUNG UND VERSAND

Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Adresse. Die Versandart wird, wenn keine besonderen Anweisungen vorliegen, nach Ermessen des Lieferanten festgelegt. Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Tagen nicht abgenommen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert und in Rechnung gestellt. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers. Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziffer 1 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlungen sind (ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung) zu leisten wie folgt: – Neukunden: Bezahlung bei Abholung der Ware; – Zahlungsüberfällige Kunden: 50% der Gesamtsumme sofort bei Auftragserteilung, 50% der Gesamtsumme sofort bei Abholung oder Versandbereitschaft. Bei Zahlung der gesamten Auftragssumme bei Auftragserteilung wird ein Skonto von 3% gewährt. – Kunden mit Kundennummer: Rechnungen bis EUR 250,- sind innerhalb 14 Tagen netto zahlbar. Größere Rechnungssummen werden spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig (innerhalb 10 Tagen 2% Skonto).Schecks und Wechsel gelten erst nach deren Einlösung und Zahlung. Bei Zielüberschreitungen werden 1,5% Verzugszinsen für jeden angefangenen Monat berechnet, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Schriftliche Mahnungen werden dem Schuldner mit EUR 5,- je Anschreiben in Rechnung gestellt.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden Forderung bekannt zu geben. Etwaige Kosten für Interventionen oder Inkasso trägt der Besteller. Bei Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes bzw. der Kaufgegenstände an Dritte – gleichgültig ob Weiterverkauf oder Einbau in Bauwerken oder Grundstücken – wird die Forderung des Bestellers gegen den Dritten bis zur Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises (einschl. USt) und im Verzugsfalle weiter bis zu dem zusätzlichen Betrag des Verzugsschadens an den Lieferanten abgetreten. Im Verzugsfalle ist der Lieferant berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekannt zu geben.

7. MANGELHAFTUNG

Mangelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde (Firmensitz des Bestellers). Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bedingungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaltung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaltung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

8. GESAMTHAFTUNG

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt 7 vorgesehen  – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

9. GARANTIE

Soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant – ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen – eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie. In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Im Garantiefall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Osnabrück. Für die Streitigkeiten ist der Gerichtsstand ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht Osnabrück.
Alle Lieferungen erfolgen aufgrund der vorstehenden Bedingungen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen einverstanden. Nebenabreden sind nur in schriftlicher Form gültig. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind unwirksam. Bei Änderungen oder entgegenstehenden Gesetzen zu einzelnen Punkten bleiben alle nicht betroffenen Vertragsinhalte rechtswirksam.